
Statuten Verein Kunsttherapie Kanton Zürich
1. Name und Sitz
1.1. Unter dem Namen «Kunsttherapie Kanton Zürich» besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachfolgend Verein genannt) mit Sitz in 8307 Effretikon.
1.2. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Zweck und Aufgabe
Der Verein bezweckt:
2.1. Die Förderung von kunsttherapeutischen Angeboten im Kanton Zürich.
2.2. Die Vernetzung der Kunsttherapeut:innen aus dem Kanton Zürich.
2.3. Das Bekanntmachen und Anwenden von kunsttherapeutischen Angeboten besonders im Schulischen Umfeld.
2.4. Auch Kindern aus finanzschwachen Familien oder sozial benachteiligten Kindern soll durch Finanzierungshilfe das Angebot Kunsttherapie ermöglicht werden.
2.5. Menschen mit Migrationshintergrund, Flüchtende und Sans Papiers sollen einfachen Zugang zu Kunsttherapie erhalten. Dies mit der Absicht, diese Personengruppen in ihrem Bestreben nach Integration zu unterstützen.
2.6. Der Verein ist gemeinnützig. Ein allfälliger Gewinn ist für die Erreichung der Vereinsziele respektive für Vereinsaktivitäten zu verwenden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Aktivmitglieder mit Stimm-und Wahlrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und Mitglied in einem Fachverband für Kunsttherapie sind.
3.2. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
3.3. Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
3.4. Über die Aufnahme von Aktiv-/Passiv-/ sowie Gönnermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.
3.5. Mitglieder müssen die ethischen Richtlinien der Oda Artecura anerkennen.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
4.3. Löst sich der Verein auf, erlöschen damit auch sämtliche Mitgliedschaften.
5. Austritt und Ausschluss
5.1. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
5.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
5.3. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
5.4. Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele oder ethischen Richtlinien des Vereins, Verletzen von Interessen des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt worden ist und drei Mahnungen erfolglos geblieben sind.
6. Finanzielle Mittel
6.1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge von Aktivmitgliedern
- Gönnerbeiträge von Passivmitgliedern und Gönnern
- Spenden und Beiträge der öffentlichen Hand
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
6.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6.3. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei einer Registrierung in der zweiten Jahreshälfte ist nur 50% der
Jahresgebühr zu bezahlen. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.
6.4. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
6.5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung wird per 31.12. jedes Jahres abgeschlossen.
6.6. Das Inkasso der Beiträge (Mitgliedschaft, Gönner – etc.) sowie sonstige Beiträge erfolgt durch den Vorstand.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
7.1. Die Mitgliederversammlung
7.2. Der Vorstand
7.3 Die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
8.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
8.5. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
8.6. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
8.7 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
8.7.1 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
8.7.2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
8.7.3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
8.7.4. Entlastung des Vorstandes
8.7.5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
8.7.6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8.7.7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
8.7.8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
8.7.9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
8.7.10. Änderung der Statuten
8.7.11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
8.7.12. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.7.13. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr.
8.7.14. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
8.7.15. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
9.1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
9.2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
9.3. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen.
9.4 Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
9.5. Er erlässt Reglemente.
9.6. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9.7. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
9.8. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Finanzen
c) Aktuariat
d) weitereÄmterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (schriftlich, auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 RechnungsrevisorIn oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Statuten und Statutenänderung
15.1. Diese Statuten treten unmittelbar im Anschluss an die Generalversammlung in Kraft, an welcher sie genehmigt worden sind.
15.2 Sie können von der Mitgliederversammlung jederzeit (unter Beachtung des Beschlussquorums gem. Art. 8.7.14.) teilweise oder vollumfänglich abgeändert werden.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden am 5.2.2025 vom Vorstand angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Wetzikon, 5.2.2025
Die Präsidentin:
Petra Joos
Die Protokollführerin:
Andrea Studer
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